Satzung

kulmbachistbunt

Kulmbach ist bunt
Heike Druse, 1. Vorstand
Julia Brückner, 2. Vorstand

Kulmbach, 14.09.2015

Satzung Kulmbach ist bunt

§ 1 Name, Sitz des Vereins

    1. Der Name des Vereins ist Kulmbach ist bunt
    2. Der Sitz des Vereins ist Kulmbach.
    3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von
      Flüchtlingen in Kulmbach sowie die Förderung des Verständnisses für diese in der Region Kulmbach.
    3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      • Koordination der Ehrenarbeit bezüglich Flüchtlingshilfe
      • Aktivitäten zum Erlernen der deutschen Sprache
      • Gestaltung von Freizeitaktivitäten
      • Unterstützung im alltäglichen Leben

§ 3 Selbstlosigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
    2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
    3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitglieder-versammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
    4. Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
      • jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
      • ordentliche Mitglieder,
      • Fördermitglieder
    5. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten,
      welcher über die Aufnahme entscheidet.
    6. Die Mitgliedschaft endet durch:
      • Austritt des Mitgliedes,
      • Ausschluss des Mitgliedes
      • Tod des Mitgliedes.
    7. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden
    8. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins ihm unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
    9. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

    1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
    2. Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
      gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so
      lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
    4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich (nachgewiesene bare Auslagen werden auf Antrag erstattet).
    6. Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
      Führung, Koordination und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten zwischen den
      Mitgliederversammlungen

§ 7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
    2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin per Email (bei Mitgliedern ohne E-Mail schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
    3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
      Tagesordnung stellen.
    4. Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden geleitet.
    5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
      Wahl des Vorstandes,
      Wahl der beiden Rechnungsprüfer, die ihre Tatigkeit jährlich zu verrichten haben,
      Entlastung des Vorstandes,
      Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
      Satzungsänderungen,
      Auflösung des Vereins,
      Beschluss über die Erhebung einer Umlage.
      Die Einsetzung von zeitlich bestimmten Arbeitsgruppen für bestimmte Anlässe.
    6. Jedes Mitglied, das satzungsgemäß Beitrag zahlt, ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wieder gibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und die Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. (1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Datenschutz

    1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Adresse, Tel-Nr. und E-Mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
    2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
    3. Die Daten der Mitglieder werden nur für Vereinszwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. (1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
    Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 – Mehrheit.
    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
    Bunt statt Braun Bayreuth
    der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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